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   AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21   

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AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21 (https://dejure.org/2021,13878)
AG Kassel, Entscheidung vom 14.05.2021 - 435 C 449/21 (https://dejure.org/2021,13878)
AG Kassel, Entscheidung vom 14. Mai 2021 - 435 C 449/21 (https://dejure.org/2021,13878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • RA Kotz

    Abtretung Regressansprüche gegen Schadensgutachter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165).

    Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

    Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) geht insofern zulasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt jedoch nicht vom Geschädigten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995. BeckRS 1995, 01930).

    Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) geht insofern zulasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen entsteht dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung gegen die Werkstatt verlangen kann, um der Gefahr zu begegnen, dass im Zuge der Schadensregulierung eine den Wertungen des Schadensrechts fremde ungerechtfertigte Bereicherung durch den Schadensausgleich entsteht (BGHZ 63, 182, 187; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07 m.w.N., zit. n. juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12, zit. n. juris).

  • AG Kassel, 12.07.2019 - 435 C 119/19

    Mietwagenkosten sind nach dem Mittelwert der Listen von Fraunhofer und Schwacke

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (zuletzt Urteile vom 09.11.2020 - 435 C 1273/20, vom 12.07.2019 - 435 C 119/19, vom 05.06.2018 - 435 C 923/18 und vom 28.01.2019 - 435 C 3410/18, zit. n. juris) ergibt sich für die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden - die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist hier unstreitig - folgendes Bild:.

    Denn der durchschnittliche Geschädigte kann nicht ausschließen, dass im Zuge der Reparatur Schmutz entsteht, der nach deren Abschluss wieder zu entfernen ist (vgl. AG Kassel, Urteil v.12.07.2019 - 435 C 119/19, zit. n. juris).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995. BeckRS 1995, 01930).

    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681; 132, 373, 3761; 155, 1,41; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).

    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.).

  • AG Kassel, 08.02.2018 - 435 C 4137/17

    § 249 BGB

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Denn die in diesem Zusammenhang auch in der Rechnung erwähnte Reparaturwerkstatt der Firma H A (bzw. deren konzernverschwisterte Unternehmen) hat in der etwas weiter zurückliegenden Vergangenheit diese Position in den Reparaturkostenrechnungen "untergebracht", ohne dass dem eine entsprechende Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Reparaturfirma zugrunde lag, weil es sich um eine gegenüber dem Schadensgutachter aufgrund einer mit diesem getroffenen vertraglichen Abrede geltend zu machende Vergütung der Reparaturfirma handelt (s. dazu AG Kassel, Urteile vom 08.02.2018 - 435 C 4137/17, zit. n. juris, und vom 05.06.2018 - 435 C 923/18).
  • AG Kassel, 14.04.2020 - 430 C 3469/19
    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Unter Zugrundlegung nachfolgender Erwägungen ergäbe sich nur ein abrechnungsfähiger Zeitaufwand von ca. einer Stunde (vgl. AG Kassel, Urteil vom 27.03.2020 - 430 C 3469/19):.
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.).
  • AG Kassel, 15.03.2019 - 431 C 3409/18

    Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Kassel, 14.05.2021 - 435 C 449/21
    Selbst dann, wenn die entsprechende Rechnung noch nicht ausgeglichen sein sollte und folglich nur ein Freistellungsanspruch bestünde, wandelt sich ein solcher dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und damit die eigentlich nach § 250 S. 2 BGB erforderliche Fristsetzung obsolet macht, wobei die Umwandlung in eine Geldforderung in demjenigen Zeitpunkt stattfindet, in dem der Geschädigte Geldersatz fordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, z.B. Urteil vom 15.03.2019 - 431 C 3409/18, zit. n. juris; s. auch OLG Oldenburg, NJW-RR 2012, 927 und BGH NJW-RR 2011, 910).
  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 69/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

  • AG Kassel, 28.01.2019 - 435 C 3410/18

    Zur Frage, ob Auslagen eines Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 38/12

    Verkehrsunfallschaden: Pflicht des Schädigers zur Schadensersatzzahlung bei

  • AG Kassel, 20.03.2015 - 435 C 332/14
  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 144/10

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Plausibilitätsprüfung der Modell-Berechnung

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04

    Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

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